Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grefe Jagdreisen
Vertragsabschluss/Anmeldung
Bei allen angebotenen Reisen ist die Firma Grefe-Jagdreisen nur Vermittler, nicht Veranstalter. Mit dem unterschriebenen Vermittlungsantrag erhalten sie eine Bestätigung der Reise. Der
Vertag kann mündlich, fernmündlich oder durch Eingang der unterschriebenen Vermittlungsantrag zu Stande kommen.
Eine Anzahlung der Reise ist nicht erforderlich,die Zahlung des Reisepreises erfolgt 60 Tage vor Reisebeginn, nach Eingang des Geldbetrages erhält der Kunde von Grefe-Jagdreisen den Sicherungsschein (§ 651k BGB Insolvenzversicherung) und Reisegutschein(Voucher) der die ordnungsgemäße Buchung und bei Mitnahme deren erforderlichen Waffendokumente zur Einfuhr der Waffe berechtigt.
Sollten bei der Jagd zusätzliche Leistungen, Abschüsse in Anspruch genommen werden, so werden diese Kosten bei der Endabrechnung berücksichtigt.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung trotz Übergabe des Sicherungsscheines und Leistungsbereitschaft des Vermittlers ist der Vermittler berechtigt, nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung und Aufforderung zur Leistung verbunden mit der Rücktrittsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten und einen Ersatzanspruch in Höhe der ihm entstanden Unkosten geltend zu machen.
Wenn eine bereits gebuchte Reise nicht mindestens 60 Tage vor der geplanten Ankunft abgesagt wird, werden ungeachtet der Gründe der Stornierung, die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstanden Kosten zu erstatten. Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn ist die volle Bearbeitungsgebühr und die übrigen Stornokosten, laut der aktuellen Preisliste zu bezahlen.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung angeraten, der Abschluss muß spätestens 14 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen sein. Wir empfehlen ihre Jagdhaftpflichtvers., private Haftpflicht bei Personen u. Sachschäden, auf die Reiseländer auszuweiten.
Die Firma Grefe-Jagdreisen informiert den Kunden über geltende Pass-Visavorschriften. Der Vermittler haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Vermittler mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn das der Vermittler die Verzögerung zu vertreten hat.
Bei Anreise mit dem eigenen PKW sind die üblichen Fahrzeugpapiere, Führerschein, grüne Versicherungskarte mit zu führen.
Bei Anreise mit dem Flugzeug erfolgt der Transfer vom Veranstalter vor Ort, wir sind behilflich bei der Organisation.
Bei Reisen außerhalb der EU ist bei der Ein.- und Ausreise die Waffe beim Zoll anzumelden, zur Dokumentation der Waffe, bei der Einreise ist die gültige INF3 (Rückwarenregelung) vorzulegen.
Bei Mitnahme der Waffe im Flugzeug ist die Waffe bei Buchung und am Schalter anzumelden. Der Kunde ist für den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht selbst verantwortlich.
Innerhalb der EU benötigen sie den Europäischen Feuerwaffenpass, sie erhalten ihn bei ihrer örtlichen Kommune.
Nach Beendigung der Jagd wird ein Protokoll verfasst, in diesem werden alle Leistungen eingetragen, mit ihrer Unterschrift bestätigen sie die Richtigkeit der Leistungen und Abschüsse und deren Bezahlung.
Beanstandungen sind vor Ort im Protokoll zu vermerken, nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen, er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände.
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Grefe-Jagdreisen als Reisevermittler als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Grefe-Jagdreisen für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistung eine angemessene Entschädigung verlangen .Dabei besteht zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch bei der Schweinepest, Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, politische Unruhen und ähnliches, höhere Gewalt, im Sinne dieser Regelung darstellt.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger Gründe nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch von Seiten der ausländischen Jagdveranstalter, Jagdreisen – Grefe wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Bearbeitungsgebühr, unabhängig ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jäger 160,-€,für Begleitpersonen 100,-€.
Eigentum von Wildbret und Decken von erlegtem Wild besteht nicht.
Zusätzliche Leistungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind, entsprechend der Abrechnung und dem Protokoll vor Ort sind zusätzlich zu bezahlen.
Alle Jagdrechtlichen Vorschriften des Gastlandes sind anzuerkennen. Dies trieft auch für die Bewertung der Trophäe zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Jagdorganisator vor Ort berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. der Jagdorganisation der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.
Trophäeneinfuhr ins Heimatland, es ist nicht Aufgabe von Grefe-Jagdreisen für den Trophäentransport ins Heimatland des Erlegers zu sorgen, Grefe-Jagdreisen haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist alleine Aufgabe des Kunden, dafür die nötigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere sind die Einfuhrerlaubnisse für solche Arten zu beachten, die in der Liste der Washingtoner Artenschutz-Abkommen für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für die Einfuhrerlaubnis verantwortlich.
Abschuss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche gegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eine Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reisevermittler die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevermittlungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine einzelne unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
Der reisende kann Grefe-Jagdreisen nur an dessen Sitz Seelze verklagen. Für Klagen von Grefe-Jagdreisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. Auch in diesen Fällen ist der Sitz von Grefe-Jagdreisen maßgebend.